Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen
1 Geltung
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) gelten für Reiseverträge, die ab dem 01.07.2018 abgeschlossen werden.
1.2 Sie gelten in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 651a BGB bis 651y BGB und in Art. 250 und Art. 252 EGBGB für Pauschalreisen des im Abspann benannten Reiseveranstalters.
1.3 Diese ARB werden Ihnen (fortan auch „Kunde“ oder „Reisender“ genannt) vor einer Buchung übermittelt und zur Verfügung gestellt.
1.4 Ein Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie für sich und die von Ihnen angemeldeten Reiseteilnehmer die Geltung dieser ARB anerkennen und durch Nichtwidersprechen genehmigen.
1.5 Diese ARB gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen und Reiseleistungen im Sinne von § 651a Abs. 4 BGB, die keine Pauschalreise darstellen, sowie für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB.
1.6 Für Geschäftsreisen gelten diese ARB nur soweit, als diesen kein Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen zugrunde liegt.
2 Abschluss des Pauschalreisevertrages
2.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung (Leistungsbeschreibung) und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung vorliegen. Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
2.2 Als Anmelder haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
2.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, ist diese in Papierform zu übergeben, ansonsten, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger.
2.4 Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Reiseveranstalter an das neue Angebot 2 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
2.5 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen gemäß Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB (nachstehend Ziffer 9) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.
2.6 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien, Onlinedienste) abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht besteht. In diesen Fällen bestehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe dazu auch Ziffer 8.).
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. In diesem Fall besteht kein Widerrufsrecht.
3 Bezahlung und Sicherungsschein
3.1 Zur Absicherung gezahlter Kundengelder hat der Reiseveranstalter einen Kundengeldabsicherungsvertrag abgeschlossen. Hierdurch ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz nach § 651r BGB iVm. Art. 252 EGBGB sichergestellt, dass dem Kunden, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und etwaig notwendige Aufwendungen erstattet werden, die für die vertraglich vereinbarte Rückreise, z.B. einen Bus-, Flug- oder Fährtransfer, anfallen. Der Kunde hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die im Sicherungsschein mit Kontaktdaten benannte Versicherungsgesellschaft, die mit der Schadenregulierung und der Verwaltung der Insolvenzversicherung betraut ist. Ein Sicherungsschein wird dem Kunden zusammen mit der Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) ausgehändigt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Reisebestätigung die Beträge für Vorauszahlungen (Anzahlungen) und Restzahlungen sowie gegebenenfalls für Stornierungen.
3.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung nebst Sicherungsschein eine Vorauszahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig. Prämien für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Vorauszahlung fällig.
3.3 Eintrittskarten für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Theater-, Opern- und Musicalkarten, einschließlich etwaiger Vorverkaufs- oder Systemgebühren sind mit Reservierung, spätestens jedoch mit Ausstellung, sofort zur Zahlung fällig. Sie sind bei Nichtinanspruchnahme grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
3.4 Der restliche Reisepreis wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig und zahlbar, soweit feststeht, dass die Reise wie in der Reisebestätigung ausgewiesen durchgeführt wird und die Reiseunterlagen zur Abholung bereit liegen. Sollen die Reiseunterlagen dem Kunden vereinbarungsgemäß zugesandt werden, muss zuvor der Gesamtreisepreis bezahlt oder dessen Bezahlung durch den Kunden in geeigneter Weise sichergestellt sein.
3.5 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 9) sowie Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 10) werden jeweils sofort fällig.
3.6 Der Kunde kann Zahlungen auch mit einer Kreditkarte leisten. Der Reiseveranstalter (ggf. der Reisevermittler) benötigt hierzu die Adresse des Kunden oder ggf. die Adresse des Empfängers der Reiseunterlagen sowie das Einverständnis des Kunden zur Abbuchung von der Kreditkarte. Der Kunde kann bis 30 Tage vor Reiseantritt auch per Überweisung bezahlen. Der Reiseveranstalter benötigt dafür den Vor- und Zunamen, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und ggfs. die E-Mail-Adresse des Kunden.
3.7 Bei der Buchung über einen Reisevermittler können Zahlungen auf den Reisepreis auch an den Reisevermittler geleistet werden, wenn dem Kunden von jenem Reisevermittler eine Bestätigung des Vertrages zur Verfügung gestellt wurde und die Annahme von Zahlungen durch diesen Reisevermittler nicht in hervorgehobener Form gegenüber dem Kunden ausgeschlossen wurde.
3.8 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt und nur für noch offen stehende Zahlungen vorgenommen werden.
3.9 Sollten dem Kunden die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, soll der Kunden dies sodann umgehend dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler anzeigen. Dem Kunden wird in seinem eigenen Interesse empfohlen, den Reiseplan nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
3.10 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Kunde auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung vom Kunden Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 9.4 verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Reiseveranstalter zudem vor, für die zweite und jede weitere Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 2,50 EUR zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
3.11 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis
enthalten. Falls solche Kosten entstehen, hat der Kunde diese gesondert zu zahlen.
4 Kinderermäßigungen
4.1 Für etwaige Kinderermäßigungen ist das Kindesalter bei Reiseantritt maßgeblich. In aller Regel sind etwaige Kinderermäßigungen individuell beim Reiseveranstalter anzufragen.
4.2 Unabhängig davon sind jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Bei falschen Altersangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 50 EUR nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt dem Kunden unbenommen.
4.3 Kinder unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements ohne Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung werden für Kinder unter 2 Jahren die Kosten des Leistungsträgers (der Airline) weiterbelastet, ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz.
5 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
5.1 Bei der Buchung über einen Reisevermittler darf dieser Sonderwünsche des Kunden nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter bemüht sich, dem Wunsch des Kunden nach Sonderleistungen, die nicht ausgeschrieben sind, bspw. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Reisevermittler ist aber weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit ein Reisevermittler hierzu nicht gesondert bevollmächtigt ist.
5.2 Innerhalb einer Wohneinheit können nur identische Verpflegungsleistungen gebucht werden. Dies gilt auch für mitreisende Kinder.
5.3 Für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen wird eine Gebühr von maximal 50 EUR pro Reisenden und Woche erhoben.
5.4 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält der Reiseveranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor.
5.5 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.
6 Flugbeförderung
6.1 Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Fluggäste bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, wird der Kunde insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Kunde entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird der Kunde über den Wechsel so rasch wie möglich unterrichtet.
6.2 Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (so genannte „gemeinschaftliche Liste“) ist als pdf-Datei über das Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm in ihrer jeweils aktuellen Fassung abrufbar.
6.3 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.
6.4 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu mitzuführen.
7 Leistungsänderungen
7.1 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
7.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
7.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.
7.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, entweder der Vertragsänderung zuzustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder nicht zu reagieren. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 7.3. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
7.5 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.
7.6 Der Reiseveranstalter behält sich bei Busreisen vor, das in der Leistungsbeschreibung benannte Beförderungsunternehmen vor Reisebeginn zu ändern soweit dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung nicht erheblich ist und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigt.
7.7 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
8 Preisänderungen
8.1 Eine Erhöhung des Reisepreises kann der Reiseveranstalter einseitig nur verlangen, soweit der Vertrag dies nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und aufgrund nachstehender Bestimmungen vorsieht. Eine Preiserhöhung kann sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, aus der Erhöhung von Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie aus einer Änderung der für die betreffenden Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergeben.
8.2 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom Reiseveranstalter verlangt werden. Bei einer Erhöhung von Abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Erhöhung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
8.3 Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit der Reiseveranstalter den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet hat und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
8.4 Soweit der Reisevertrag eine Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde vom Reiseveranstalter eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ziffer 8.1 nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter kann jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen, die auf Verlangen des Kunden der Höhe nach nachzuweisen sind.
8.5 Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder das Angebot auf Preiserhöhung anzunehmen oder vom Reisevertrag entschädigungsfrei zurückzutreten.
8.6 Der Reiseveranstalter kann dem Kunden wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten.
8.7 Nach Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
9 Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornogebühren
9.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch zumindest in Textform, zu erklären.
9.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
9.3 Die Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 9.5 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis, abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Sie sind auf Verlangen des Kunden vom Reiseveranstalter zu begründen. Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis vorbehalten, dass die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren wesentlich geringer seien, als die geforderte Entschädigungspauschale.
9.4 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten werden kann.
9.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei einem Rücktritt:
9.5.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn
bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
des Reisepreises
9.5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
9.5.2.1 bei Bus- und Bahnreisen sowie Motorradrundreisen
bis zum 46. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 45. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 35. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn
bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
des Reisepreises
9.5.2.2 bei Schiffsreisen
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn
bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 95 %
des Reisepreises
9.5.2.3 bei gesondert gekennzeichneten und ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Spezialreisen
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 65 %
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn
bis zum Tag des Reisebeginns
oder bei Nichtantritt der Reise 95 %
des Reisepreises
9.5.2.4 bei Eintrittskarten 100 %
soweit nicht anders ausgeschrieben
und ein Weiterverkauf bis zum Veranstaltungsbeginn nicht möglich sein sollte.
9.5.3 Für besondere Produkte des Reiseveranstalters können abweichende Bedingungen gelten. Diese werden dem Kunden jeweils mit der Reiseausschreibung mitgeteilt.
9.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
9.7 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung.
9.8 Das Recht des Kunden, innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen (siehe Ziffer 10.4), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
10 Umbuchung, Ersatzperson
10.1 Auf Wunsch des Kunden nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn bzw. bei Reisen im Sinne der Ziffer 9.5.2.1 bis zum 46. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten bspw. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von 50 EUR Person erhoben. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Kunde wird deshalb gebeten, auf die korrekte Schreibweise der Namen der Reiseteilnehmer zu achten.
10.2 Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (bspw. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt.
10.3 Änderungen nach den in Ziffer 10.1 genannten Fristen (bspw. bei Flugreisen/Standard-Gebühren ab 30. Tag vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 2.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 9.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Des Weiteren können Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels und des Reiseantritts von gesondert gekennzeichneten Pauschalreisen, die Linienflug-Sondertarife enthalten, stets nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 9.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
10.4 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
10.5 Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
10.6 Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 15 EUR zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.
10.7 Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Kunde, bzw. der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
11 Reiseversicherungen
11.1 Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod. Der Kunde sollte hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen beachten.
11.2 Einzelheiten zum Versicherungsschutz können vom Kunden über den Reiseveranstalter oder bei Buchung über einen Reisevermittler dort erfragt werden. Eine Verpflichtung zur Information oder Beratung über weitere Versicherungsmöglichkeiten, Versicherungsumfang, Deckungsschutz und Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 EUR oder die Prämie je Person einen Betrag von 200 EUR nicht übersteigen und die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer Reisedienstleistung für die Dauer von höchstens 3 Monaten darstellt.
12 Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
12.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
12.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 31 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Kunden). Der Reiseveranstalter informiert den Kunden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.
12.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13 Beistand, Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
13.1 Der Reiseveranstalter ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Beistand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den Reiseleiter oder die örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters, deren Kontaktdaten den Reiseunterlagen entnommen werden können. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an den Reiseveranstalter unter den im Abspann zu diesen ARB genannten Kontaktdaten wenden.
13.2 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
13.3 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
13.4 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
13.5 Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird Textform empfohlen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
13.6 Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
14 Schadensersatz, Haftungsbeschränkungen
14.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von dem Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Der Reisende kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
14.2 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
14.3 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Schadensersatzansprüche), die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
14.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.
14.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
14.6 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten hat der Reisende selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
14.7 Soweit die Reiseunterlagen eine Bahnfahrkarte wie bspw. Rail & Fly oder RIT der Deutschen Bahn enthalten, erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
14.8 Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen bzw. Schiffsanleger selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
14.9 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, etwaige Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
14.10 Sollte der Reisende wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich der Reiseleitung des Reiseveranstalters im Sinne der Ziffer 13.1 bzw. dem Ansprechpartner im Sinne der Ziffer 13.1 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung bzw. der zuständige Ansprechpartner nicht erreichbar, hat sich der Reisende an den Leistungsträger (bspw. Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung), den Reiseveranstalter unter den im Abspann zu diesen ARB aufgeführten Kontaktdaten, bzw. an dessen örtliche Vertretung oder den Reisevermittler zu wenden. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen findet der Kunde auch in seinen Reiseunterlagen.
14.11 Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
14.12 Im Übrigen sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.
14.13 Reiseleiter und örtliche Vertretung sind nicht berechtigt, Ansprüche für den Reiseveranstalter anzuerkennen.
15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden / Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten.
15.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen ist mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen zu rechnen.
15.4 Der Kunde kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Kunde hat darauf zu achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Reisende sollte sich deshalb genau hierüber informieren und die Vorschriften unbedingt beachten.
15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern der Reisende aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehrt. Entsprechende Hinweise sind den vorvertraglichen Informationen zu entnehmen. Der Kunde sollte sich hierzu erforderlichenfalls mit Fragen zu Einzelheiten an den Reiseveranstalter oder bei Buchung über einen Reisevermittler an diesen wenden.
15.7 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Kunde im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.
16 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten der Reisenden werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit jenen Daten findet der Kunde in den im Internet veröffentlichten Hinweisen des Reiseveranstalters zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung (Datenschutzerklärung).
17 Verbraucherstreitbeilegung, ODR-Plattform und Abtretung
17.1 Der Reiseveranstalter unterwirft sich nicht einer alternativen Streitschlichtung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.
17.2 Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL www.ec.europa.eu/consumers/odr an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Kunden unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show abgerufen werden.
17.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
18 Evtl. Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und des gesamten Reisevertrages nicht berührt.
Die Allgemeine Reisevermittlungsbedingungen, die Allgemeinen Reisebedingungen und Hinweise gelten für:
Reiseveranstalter: Reisebüro Werner Springer GmbH
Geschäftsführer: Anna Leckebusch
Uhlstr. 82
50321 Brühl
Telefon: +49 2232-94660
Telefax: +49 2232-94669
E-Mail: bruehl1@tui-reisecenter.de
Handelsregister: Amtsgericht Köln
HRB43444